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2009 Polizeiaktion auf Rügen gegen Siegfried Schmidt Urteil des Amtsgerichtes Bergen

Aktenzeichen 2 C 429/09

Im Februar 2009 hatte ein Mieter des Zobelhaus in der Nacht die Polizei angerufen, weil ein jugendlicher Randalierer aus der Nachbarschaft bei einer Blondine unter dem Wohnungsfenster brüllte, sie solle mal die Tür aufmachen, er wolle sie besuchen. Vielleicht wollte er auch etwas anderes.?

Mitten in der Nacht wurde ich alter Mann aus dem Bett geklopft, weil ich ja der „Vermieter“ sei, (ich habe dieses Haus selbst gemietet) ich sollte aufstehen und der Polizei Auskünfte geben. Dabei hatte ich jetzt gegen 22.30 Uhr tief geschlafen und überhaupt nichts gehört.

So zog ich mich an, ging zur Haustür, die 30 Meter weiter vorn an der Carlstraße ist und ging zu einer an diesem Tag eingezogenen Mieterin, die im Untergeschoss ihre 90 qm Wohnung bezogen hatte. Von dort hörte ich den Randalierer laut brüllen.

Hier war das nächtliche Polizei - Einsatzkommando am Werk und versuchte, den stark angetrunkenen Schwarzen (Neger darf man in Deutschland nicht mehr sagen) durch psychologische Redewendungen zur Ruhe zu bringen.

Was war geschehen? Nachmittags rief mich die Mieterin an, die vom Haus meiner Mutter in unser Wohnhaus umgezogen war. Sie hatte Freundschaft geschlossen mit dem schwarzen Jüngling, der ihr Sohn hätte sein können, ob er ihr nicht helfen könnte, einige Sachen in ihre neue Wohnung zu tragen. Ich rief ihn dann an und er kam auch. Meist durch unser Haus wurden Möbel- und Einrichtungsgegenstände getragen, die beiden Treppen zur Carlstraße hinunter und in die Wohnung. Fast den ganzen Tag stand die Haustür für diesen Zweck offen.

Schon nachmittags hatte die trinkfeste Dame eine Bierkiste in ihrem neuen Wohnbereich stehen und man trank zusammen einige Flaschen Bier. Ich wurde auch eingeladen, aber mit meinem Alter vertrage ich nichts mehr.

Jetzt am Abend hatte der Jüngling wohl zuviel des Guten erwischt und wurde übermütig. Im Einsatz war eine junge Polizistin wohl Anfang 20 mit psychologischer Ausbildung und ein alter Volkspolizist, der wohl kurz vor der Pensionierung stand mit Glatze.

Der Jüngling war beruhigt, die Personalien wurden aufgenommen und die Polizei verabschiedete sich, ich durfte wieder ins Bett gehen. Das war angeblich am 12.2.2009.

Bald darauf machte ich mit meiner 95-jährigen Mutter eine Autoreise ins Allgäu zu unserer 100-jährigen Freundin, von dort über Italien nach Griechenland. Wir waren einige Tage in Athen, fuhren durch Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slovenien und Österreich nach Bayern zurück. Hier ereilte uns eine schwere Erkältung, die uns beide 3 Wochen ans Bett fesselte.

Als ich am 20. April 2009 wieder auf Rügen war, fand ich den Brief eines Rechtsanwaltes H. aus Sassnitz vor. Er teilte mir mit, in! meinem Haus sei eine Polizistin gefallen und habe sich Verletzungen zugezogen, angeblich sei sie 6 Wochen krank gewesen, hätte eine Halskrause tragen müssen, Massagen über sich ergehen lassen und wollte nun die von der Krankenkasse und der Beamten-Ersatzkasse nicht übernommenen Behandlungskosten ersetzt haben und außerdem

Schmerzensgeld in nicht unerheblicher Höhe, ich schätze ½ Jahresgehalt !!!!

So schrieb ich dem Rechtsanwalt zurück: Mein Privathaus „Turmbau zu Baabe“ ist im Winter verschlossen, das Gartentor durch eine Kette gesichert, da kann niemand im Haus fallen.

Es kam ein ganz gemeiner Brief des Rechtsanwaltes H. aus Sassnitz zurück, es beträfe nicht mein Privathaus, sondern das Zobelhaus in Göhren und er würde gleich Klage gegen mich persönlich beim Amtsgericht in Bergen erheben.

Zudem lamentierte er mit den vermeintlichen Nachtschichtausfällen, die seine Polizei-Mandantin regelmäßig ausübe, hätte sie einen stündlichen Schichtausfall von etwas über 1 Euro. Bereitschaftsdienste wurde hochgerechnet. Ich wunderte mich, wie wenig ein Polizist doch offenbar verdient. Nur etwas über 1 Euro die Stunde. Offensichtlich hat sie ihr Gehalt nicht weiter bekommen.

So meldete ich den Vorgang der Haftpflichtversicherung und meinem Anwalt, der den Fall gerne übernahm. Der Streitwert wurde sehr hoch angesetzt wegen dem geforderten Schmerzensgeld.

Mitte Mai wurde dann der Anwalt H aus Sassnitz angeschrieben, er solle einen „Unfallhergang“ schildern, damit wir überhaupt wissen, was die Dame von uns wollte.

Sie behauptete dann – und ihr Kollege von der Polizei könne es bezeugen, sie sei auf einer Behindertenrampe ausgerutscht und in nächtlicher Stunde auf dem Bürgersteig gefallen und habe sich so erhebliche Verletzungen zugezogen, dass sie 6 Wochen krank gemeldet gewesen sei. Der Hauseigentümer sei schadenersatzpflichtig, weil er zu nächtlicher Stunde die Behindertenrampe nicht von Schnee geräumt hätte.

Da nun angegeben war, der Unfall habe sich auf dem Bürgersteig ereignet, war ich im Straßenamt der zuständigen Behörde, Amt Mönchgut – Granitz beim Sachbearbeiter. Der erklärte mir aber:

Gemeinde und ! private Anlieger brauchen den Bürgersteig nur in der Zeit bis abends um 20 Uhr von Schnee räumen, in der Nacht müsse jeder selbst darauf achten, wo er hintrete.

Das war eine klare rechtliche Auskunft !

Nun ist die Haustreppe nur 2 Stufen hoch, durch einen Handlauf gesichert und 2 Meter breit, wo die Polizistin auch zum anzeigenden Mieter gekommen ist. Außerdem ist der Hauseingang beleuchtet.

Links neben dem Handlauf war von einem ehemaligen Mitarbeiter der Firma Reisebüro der DDR- Interhotel Ost-Berlin von der Gruppe des Alexander-Schalk-Golodkowski eine ca. 180 cm breite Behindertenrampe für seine im Haus wohnende 89-jährige Mutter provisorisch aus Holz mit Plastiküberzug eilig gebaut worden, weil ihm der Wintereinbruch zuvor gekommen war. Verabredet war beim Einzug seiner gehbehinderten Mutter, die sich nur auf einem Elektromobil bewegen konnte, eine Betonrampe zu bauen, und zwar bis zum Handlauf auf einer Breite von 2 Metern, um die 2 Treppenstufen für seine alte Mutter überbrückbar zu machen. Die Zementsäcke lagen im Vorflur, wegen Frost konnte die Maßnahme aber nicht durchgezogen werden und sollte im Frühjahr 2009 erfolgen.

Eben auf dieser plastikgeschützten Holzrampe die sich im Privateigentum der 89-jährigen Mieterin befand, sei die Polizistin gerutscht und daher sei der Hausbesitzer schadenersatzpflichtig, egal, welche Tages-. oder Nachtzeit sei.

Die Versicherung führte den Schriftverkehr mit meinem Anwalt weiter, dem ehemaligen Direktor des DDR Interhotels in Berlin am Alexanderplatz meldete ich schriftlich unter dem 7.7.2009, dass auf seiner Rampe die Polizistin ausgerutscht sein soll und teilte ihm auch mit, dass die Haftpflichtversicherung an diesem Tag Fotos gemacht habe.

Ordnungsgemäß wurde jeden Tag von mir Rampe und Bürgersteig von Schnee geräumt zwischen 6 Uhr morgens und 20 Uhr abends. Dafür ist eine Firma beauftragt. Ich bat den Genossen, die provisorische Rampe abzubauen, da sie ja in seinem Eigentum war und bat, die Betonrampe endlich fertig zu bauen.

In der Klage vor dem Amtsgericht Bergen

lamentierte der Polizistenanwalt unter dem 15.06.2009:


  1. Dem Beklagten oblag es die zu seinem Grundstück gehörenden Gehwege zu beräumen!

  2. Am 12.02.2009 kam die Klägerin im!!! Eingangsbereich des Hauses gegen 21.50 Uhr im Rahmen eines Polizeieinsatzes zu Fall, weil der Bereich nicht ordnungsgemäß von Schnee und Eis beräumt war. Zeugen: 1 alter Vopo und 2 Mieter –also die Verursacher des Polizeieinsatzes.

  3. Die Klägerin wurde bei dem Sturz erheblich! verletzt. Sie war für die Zeit 13.2.2009 – 20.03.2009 arbeitsunfähig erkrankt, da sie infolge des Sturzes ein schweres HWS-Schleudertrauma mit Stauchungen und Zerrungen erlitt. (komisch, mir hat sie im Einsatz davon überhaupt nichts gesagt, auch den Mietern nicht – Anmerkung des Verfassers)

  4. Infolge des Sturzes und der Prellungen/Stauchungen wurde im übrigen Bereich der Wirbelsäule zwischen dem 5. und 6. Halswirbel eine Verschiebung hervorgerufen.

  5. Die Klägerin war gezwungen, für 2 Wochen eine Schanz`sche Krawatte zu tragen. Sie konnte auch nicht mehr durchschlafen (bei ständigen Nachteinsätzen sollte man auch nicht schlafen (Anmerkung des Verfassers)

  6. Der Beklagte hat als Grundstückseigentümer dafür so sorgen, dass von seinem Grundstück keine Gefahren ausgehen. Die Klägerin hat Anspruch auf Schmerzensgeld. Siehe Urteile Nr. 697, 698 und 1124.

  7. Entgangene Vergütung als Vermögensschaden: Schichtzuschläge von EU 226,76.

  8. Entgangene Nachtzuschläge 22 Uhr bis 6 Uhr 10,24 EU pro Tag bzw. pro Stunde EU 1,28 (Dafür arbeitet nicht mal ein Hartz IV Empfänger –Anmerkung des Verfassers)

  9. Am Samstag entging der Klägerin für die Samstagsschicht ein Stundensatz von 0,77 EU von 13 bis 20 Uhr, Samstag 20-24 Uhr 1,28 EU pro Stunde und Sonntagsdienst von 0,00 Uhr bis 24.00 Uhr von 2,80 EU pro Stunde, ergibt sich eine Sondervergütung von 23,46 EU (2X0,77 EU, 4 X 1,28 EU, 6 X 2,80 EU) (das ist wirklich eine beschissene Bezahlung für einen Polizisten im Einsatz für das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern! –Anmerkung des Verfassers)

diverse Berechnungen für entgangene Sonderschichten schließen sich an.

  1. im hiesigen Gerichtsbezirk übliche Entschädigungspauschale EU 20,45

  2. Physiotheraphiekosten EU die nicht von der Ersatzkasse übernommen wurde von EU 40,80.

  3. Sachverständigengutachten EU 288,01

  4. Rechtsanwaltskosten EU 359,50

Nun war ich schon erheblich eingeschüchtert durch diese enormen Schadenersatzansprüche

Meine Anwaltskanzlei schrieb unter dem 15.09.2009 eine Klageerwiderung:


  1. Schnee ist täglich von 6 Uhr bis 20 Uhr unverzüglich nach beendetem Schneefall zu beseitigen. Nach 20 Uhr gefallener Schnee ist bis 6 Uhr des folgenden Tages, bei Sonn- und Feiertagen bis 8 Uhr zu entfernen. Es ist weder vorgetragen noch sonst wie zu erkennen, inwieweit der Beklagte gegen diese seine Pflichten verstoßen haben könnte, da sich der Vorfall fast 2 Stunden nach 20 Uhr ereignet haben soll!

  2. Nach den Erkenntnissen des Beklagten hat sich der Vorfall sogar erst gg. Ca. 22.30 Uhr oder 23 Uhr ereignet, auch nicht auf dem Grundstück, sondern davor. Auf dem eigenen Grundstück können keine strengeren Maßstäbe gelten als im öffentlichen Straßenraum.

  3. Die Klägerin ist auf einer Rampe zum Sturz gekommen, die gar nicht für die Benutzung durch Fußgänger gedacht war, sondern für eine im Haus wohnenden Rollstuhlfahrerin. Direkt neben der Rampe befindet sich eine Treppe mit stabilem Handlauf (auch einen Handlauf anzubringen ist bei nur 2 Stufen nicht vorgeschrieben – Anmerkung des Verfassers).

  4. Der Zeuge R, der die Polizei wegen nächtlicher Ruhestörung gerufen hatte, warnte die Klägerin noch vor dem Betreten der Rampe, da diese nach Einschätzung des Zeugen glatt sein könnte. Trotz dieser Warnung betrat die Klägerin –im Laufschritt ! die Rampe und stürzte. Die Klägerin hatte auch keine Veranlassung, das Gebäude zu „stürmen“! Sie hätte sich zunächst orientieren und mit der die Witterung gebotenen Vorsitcht die Treppe mit Handlauf nutzen können. Das gilt auch bei nächtlichem Einsatz.

  5. Das in Ansatz gebrachte Schmerzensgeld ist augenfällig überhöht! Bei der vom Klägeranwalt in Ansatz gebrachten Euro-Forderung wurden die ausgewiesenen DM-Beträge in Ansatz gebracht. Die Entscheidung Nr. 1124 ist offensichtlich nicht einschlägig. Die Entscheidung Nr. 343 geht bei vergleichbaren Verletzungen von einem Schmerzensgeld von 750,-- EU aus.

  6. Die von der Klägerin angeführten Ausfälle von Arbeitsvergütungen für Nacht- und Sonderschichten wurden nicht durch Schicht- und Arbeitspläne bewiesen.

  7. Wenn die Krankenkasse die Kosten für Physiotherapien nicht voll bezahlt, werden diese wohl von der Kasse als unangemessen angesehen.

  8. Augenscheinlich hat die Klägerin selbst nur die reduzierten Beträge bezahlt, wie sie vom Landesbesoldungsamt übernommen wurden, denn die eingereichten Quittungen weisen jeweils handschriftlich nach unten korrigierte Rechnungsbeträge auf.

Solche Argumente hätte ich als Privatperson – die von einer Landesmitarbeiterin beschuldigt wird, überhaupt nicht anwenden können. Man sieht wieder mal, dass man als Bewohner vom Bundesland Mecklenburg- Vorpommern zum wiederholten male Gefahr läuft, beschissen zu werden !!!!!!!!!!!!!!!!!!

Am 25. September 2009 erhielt ich vom Amtsgericht Bergen auf Rügen unter dem

Aktenzeichen 2 C 429/09

eine gerichtliche Vorladung auf den Mittwoch, 09.12.2009 um 9.30 Uhr,

Verhandlungssaal B 207, Amtsgericht Schulstraße 1, 18528 Bergen auf Rügen. Das Gericht hat Ihr persönliches Erscheinen zur Aufklärung des Sachverhaltes angeordnet. Dabei habe ich überhaupt nichts gesehen und kann insoweit auch nicht aufklären.

Außerdem hat meine Mutter am 6. 12.2009 den 96. Geburtstag in ihrer Wohnung in  86842 Türkheim (Bayern) und um an dem Termin in Bergen, gut 1000 Kilometer von meinem Türkheimer Wohnort entfernt erscheinen zu können, müsste ich meine fast 100-jährige Mutter hin und zurück 2000 Kilometer befördern, was besonders im Winter unangemessen ist.

Meine Mutter bedarf aufgrund meiner ständigen Fürsorge ständiger Pflege, ich hätte sie also nicht einfach in Bayern tagelang allein lassen können, um auf Rügen vom Gericht befragt zu werden in einer Sache, die ich weder bezeugen kann und die ich auch nicht gesehen habe.

So erhielt ich unter dem 28.9.2009 eine Abladung des Gerichtes nach der Intervention meines Rechtsanwaltes aus Stralsund.

Da nicht mehr geklärt werden konnte, wie stark es am Abend des 12.2.2009 nach 20 Uhr geschneit hatte, andererseits die im Mietereigentum befindliche Rampe natürlich durch den Folienschutz eine glatte Rampe bei Feuchtigkeit eine Gefahr bei unsachgemäßer (Stürmung des Hauses durch die Polizistin –Anmerkung des Verfassers) verursachen könnte, hat mein Anwalt einen Vergleich vorgeschlagen.

Danach übernimmt die Landespolizistin 76% der Verfahrenskosten und bekommt tatsächlich eine wesentlich geringere Entschädigung von der Haftpflichtversicherung. Diese könnte sich aber wiederum am Eigentümer der Rampe schadlos halten, der seinen Fehler inzwischen eingesehen hat.

Die Polizeiaktion hat dann bewirkt, dass der Eigentümer der Rampe seine 89-jährige Mutter in das örtliche Pflegeheim in Göhren eingewiesen hat, wo sie kurze Zeit darauf verstorben ist. Ob dieser frühe Tod durch die Aufregung entstanden ist, die die Landespolizistin hier abgezogen hat, kann ich nicht mit Bestimmtheit sagen, jedenfalls sollte man alte Leute in dem hoch betagten Alter niemals noch in eine andere Umgebung bringen.

Mein Vorschlag an den Genossen Ministerpräsidenten Erwin Sellering von der SPD lautet daher:

Zahlt den Landesbediensteten des Landes Mecklenburg-Vorpommern doch einen vernünftigen Monatssatz, damit sich diese nicht zur allgemeinen Wohlfahrt an der Bevölkerung bedienen müssen.

Der Schrecken, der mir als Staats- Bürger durch diese Polizeiaktion und den enormen Schadenersatzansprüchen entstanden ist, steckt mir heute noch in den Gliedern!!!

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Polizeiaktion 2009 – Abgeschlossen am 31. Mai 2010 durch das Amtsgericht Bergen auf Rügen eingegangen bei der Anwaltskanzlei am 26. Juli 2010.

.... in dem Rechtsstreit der Polizistin W. aus Sassnitz

–Klägerin-

gegen

Siegfried Schmidt, Carlstraße 3, 18586 Göhren

-Beklagter-

Werden die nach dem am 09.12.2009 vor dem Amtsgericht Bergen auf Rügen -2 C 429/09- abgeschlossenen rechtswirksamen Vergleich von der Klägerin an den Beklagten zu erstattenden Kosten auf 307,72 EU festgesetzt.

Diese Kosten sind gem. § 104 Abs. 1 ZPO mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen ab 29.01.10.

Die Parteien haben mit den Anträgen vom 20.01.10 (Kl) und 27.01.10 (Bekl) die Vornahme des Kostenausgleiches beantragt.

1.)    Gerichtskosten

Die Gerichtskosten wurden bereits ausgeglichen. Der von der Klägerin eingezahlte Gerichtskostenvorschuss in Höhe von 315,-- EU wurde in Höhe von 37,08 EU auf die Kostenschuld des Beklagten verrechnet, weshalb sich in dieser Höhe ein Erstattungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten ergibt. Ein Betrag in Höhe von 117,42 EU wurde auf die eigene Kostenschuld der Klägerin verrechnet. Der Überschuss in Höhe von 160,50 EU wurde bereits an die Klägerin zurück erstattet.

2.)    Außergerichtliche Kosten

An außergerichtlichen Kosten melden an:

- die Klägerin                    EU 969,26

- der Beklagte                   EU 1.119,26

Die Kosten auf Klägerseite sind in voller Höhe entstanden und auch voll erstattungsfähig gem. § 91 ZPO.

Die Kosten auf Beklagtenseite sind zwar auch in voller Höhe entstanden, können jedoch nicht vollständig im Verfahren nach §§ 103, 106 ZPO festgesetzt werden. Abgesetzt wurden hier die Kosten für die außergerichtliche Vertretung.

Die Geschäftsgebühr nebst Auslagen und Mehrwertsteuer kann zwar nicht im Prozess selbst, aber notwendigerweise zu seiner Vorbereitung entstehen.

Nach Gerold/Schmidt: Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (18. Auflage, zu 2300 VV, Rdnr. 60) können auf Grund einer Kostenentscheidung nicht nur die eigentlichen Prozesskosten festgesetzt werden, sondern auch die Kosten, die zu seiner Vorbereitung notwendig waren. Dagegen können die Kosten, die zwar vorgerichtlich entstanden, aber nicht durch eine Tätigkeit veranlasst sind, die unmittelbar auf die Prozessführung gerichtet ist, auf Grund der Kostenentscheidung nicht mim Wege der Kostenfestsetzung festgesetzt werden.

Da der Beklagte auf den klägerischen Einwand vom 08.03.10, mit der Festsetzung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten widersprochen wurde, nicht reagiert hat, besteht für das Gericht keine Überzeugung dahingehend, das die Geschäftsgebühr nebst Auslagen + Mwst. durch eine Tätigkeit veranlasst wurde, die direkt auf die Prozessführung gerichtet war.

III: Kostenausgleichung

Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits betragen

Klagende Partei                   EU 969,26

Beklagte Partei                    EU 759,76

Zusammen:                           EU 1.729,02

Davon hat nach der Kostenentscheidung zu tragen:

Klagende Partei    76% mithin   EU 1.314,06

Beklagte Partei      24% mithin  EU     414,96  =                                EU 1.729,02

Da die Kosten der beklagten Partei                                                    EU     759,76

betragen, sie aber nur                                                                          EU     414,96

selbst zu tragen hat, hat die klagende Partei                                      EU     344,80

an die beklagte Partei zu erstatten.

Nach Ausgleich der beiden Erstattungsansprüche ergibt sich der festgesetzte Betrag.

Ausgefertigt am 22. Juli 2010 Amtsgericht Bergen auf Rügen

Auch das Urteil konnte ich bei einem persönlichen Besuch bei meiner Anwaltskanzlei in Stralsund im August 2010 nachlesen. Hier wurde festgestellt:

Der Polizeieinsatz erfolgte nachts gegen 22.3o Uhr. Ob von 20 Uhr bis 22.3o Uhr Schnee gefallen ist, konnten weder die „Zeugen“ noch das Gericht klären. Bis 20 Uhr hat der Hauseigentümer die Räumpflicht. (Der bin ich den ganzen Tag über nachgekommen, da auch ich die Eingangstreppe ständig genutzt habe wegen dem Umzug einer Mieterin meiner Mutter in mein Haus.)

Die Räumung wurde allerdings von der Polizistin und ihrem Kollegen in Abrede gestellt! Auch behauptete die Polizistin: Wir sind beide  die Treppe herauf gekommen, 2 Stufen, und haben auch den vorhandenen Handlauf genutzt.

Als wir das Haus verlassen wollten, standen uns vor der Treppe die beiden Zeugen

R – Wohnung 27 und

H – Wohnung 26 im Weg. Sie machten keine Anstalten, die Treppe frei zu machen, so dass wir –beide Polizisten- gezwungen waren, über die Behindertenrampe das Haus zu verlassen! Ich bin auf der Rampe, die nicht geräumt war, ausgerutscht und auf dem Bürgersteig leicht umgeknickt!

Der Polizist erklärte, er sei auch leicht gerutscht, aber er sei nicht gefallen.

Die Zeugen R + H erklärten: Die Behindertenrampe gehörte der 89-jährigen Behinderten Mieterin B, Wohnung 28. Die Rampe gehört nicht dem Hauseigentümer. Die Mieterin der Wohnung 28 nutzt die 2 Meter breite Rampe allein.

Im August 2010 wurden die Zeugen von mir informiert über die Aktenlage und die Aussagen der Polizistin.

Zeuge R. Wohnung 27: „Das stimmt gar nicht, was die gesagt hat und was im Protokoll steht, wir ! haben beide (Mieter Wohnung 26 und 27) hinter den Polizisten gestanden, als sie das Haus verlassen haben, es wäre gar nicht nötig gewesen, über die Behindertenrampe zu gehen, die 2 Meter breite Treppe samt Handlauf war ja frei!“

WER LÜGT NUN ?

Wenn ich die Kosten jetzt zusammen rechne, die die Polizistin durch ihre eigene Unachtsamkeit beim Nachteinsatz im Ostseebad Göhren produziert hat, komme ich auf

a) Gerichtskosten 315,-- EU ./. Rückzahlung                                 =  EU     154,50

b) Anwaltskosten der Polizistin                                                      =  EU  1.314,06

c) Anwaltskosten des Beklagten Siegfried Schmidt als Haus-

    eigentümer                                                                                  =   EU     414,96

= Gesamtkosten                                                                              =   EU 1.883,52

+ Frust und Ärger, den hatte der beschuldigte Hauseigentümer kostenlos bei dieser erneuten Polizei- Aktion 2009 und es war nicht die erste und sicher nicht  die letzte Polizeiaktion !

EU 800,-- hat die Polizistin als Vergleichssumme von der Haftpflichtversicherung erhalten.

Die Haftpflichtversicherung forderte von der 89-jährigen Schwerbehinderten Mieterin, die auf ihr Elektromobil angewiesen war und nicht mehr allein gehen konnte, die Demontage der Behindertenrampe, was vom Enkel vorgenommen wurde. Damit konnte die Schwerbehinderte Mieterin nicht mehr in ihre Wohnung gelangen und wurde ins Göhrener Pflegeheim gebracht, wo sie sicher auch durch die Aufregung dieser Aktion kurze Zeit darauf verstarb.

Das ist das eindeutige Ergebnis der Polizeiaktion von 2009 gegen den rügener Heimatschriftsteller Siegfried Schmidt – Verfolgter des DDR Regimes ! und als  jüngster Wirtschaftsverbrecher der DDR seit der Stasi- Aktion- Rose 1953 !!!!!-zwangsdeportiert durch die Polizei 1953. – Zwangsausgewiesen aus dem Bezirk Rostock 1953, zurück gekehrt zum Aufbau Ost 1991.

Aufgeschrieben von Siegfried Schmidt, August 2010

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